Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

Cut Lederservice

Stand: 2013

 

§  1 Geltung der Bestimmungen

 

1.      Die Lieferungen und Leistungen der Firma Cut Lederservice, nachstehend Verkäufer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäft- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

2.      Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2  Angebot und Vertragsabschluss

 

1.      Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als angenommen, wenn eine Auftragsbestätigung erteilt wird bzw. die Lieferung erfolgt. Zur Wahrung der Schriftform reicht eine Bestätigung mittels Telefax aus. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

2.      Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mehr oder Minderlieferungen abweichend von der vereinbarten Menge bis zu 10% behält sich der Verkäufer vor.

 

3.      Verkaufsangestellte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

§ 3  Preise

 

1.      Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind hierzu die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

 

2.      Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird, ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Versicherung der Ware erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Käufers.

 

§ 4  Lieferung und Leistungszeit

 

1.      Liefertermine oder Fristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für den Beginn einer zugesagten Lieferzeit ist der Tag maßgebend, an dem sämtliche Lieferungsmodalitäten feststehen. Bei Exportlieferungen beginnen Lieferfristen erst zu laufen, wenn die notwendigen Papiere, (z.B. Importlizenzen, Akkreditive u.a.) dem Verkäufer vorliegen.

 

2.      Liefer und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren  Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.      Für den Fall, das die in Abs.2 beschriebene Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

 

4.      Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

§ 5  Gefahrenübergang

 

1.      Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

§ 6  Gewährleistung

 

1.      Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

 

2.      Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum.

 

3.      Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach erhalt des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

 

4.      Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist der Verkäufer berechtigt, nachzubessern.

 

5.      Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

6.      Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

 

7.      Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

 

8.      Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 

§ 7  Eigentumsvorbehalt

 

1.      Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus vereinbartem Kontokorrent) die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zusetzen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

 

2.      Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das

(Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer

(Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden Text als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

3.      Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstiges Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Ihn abgetretenen Forderungen auf Namen und Rechnung des Käufers einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

4.      Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.

 

5.      Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 8  Zahlung

 

1.      Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers unverzüglich nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Skontoabreden bedürfen der Schriftform. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, es wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

2.      Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Schecks oder Wechsel eingelöst und dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben werden.

 

3.      Gerät der Käufer in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Schwerpunktzinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

 

4.      Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

5.      Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Einbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

§ 9  Haftungsbeschränkung

 

1.      Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

 

§ 10  Anwendbares Recht , Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

 

1.      Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.      Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist 74354 Besigheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

3.      Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Leder-Wolf GmbH

Lederwarenfabrik

Buchnerstr. 13

D-71642 Ludwigsburg