Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Firma
Cut
Lederservice
Stand: 2013
§ 1
Geltung der Bestimmungen
1. Die Lieferungen und Leistungen der Firma Cut
Lederservice, nachstehend Verkäufer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Geschäft- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.
Abweichungen
von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich
bestätigt.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten als angenommen, wenn eine
Auftragsbestätigung erteilt wird bzw. die Lieferung erfolgt. Zur Wahrung der
Schriftform reicht eine Bestätigung mittels Telefax aus. Das Gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn das ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Mehr oder Minderlieferungen abweichend von der
vereinbarten Menge bis zu 10% behält sich der Verkäufer vor.
3.
Verkaufsangestellte
des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen
zu geben,
die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält
sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab
Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind hierzu die in der Auftragsbestätigung
genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht
anders vereinbart wird, ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die
Versicherung
der Ware
erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Kosten des Käufers.
§ 4
Lieferung und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen die verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Für den
Beginn einer zugesagten Lieferzeit ist der Tag maßgebend, an dem sämtliche
Lieferungsmodalitäten feststehen. Bei Exportlieferungen beginnen Lieferfristen
erst zu laufen, wenn die notwendigen Papiere, (z.B. Importlizenzen, Akkreditive
u.a.) dem Verkäufer vorliegen.
2. Liefer und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten - , hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den
Verkäufer, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch
nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Für den Fall, das die in Abs.2
beschriebene Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach
angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der
Verkäufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5
Gefahrenübergang
1.
Die Gefahr
geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6
Gewährleistung
1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte
frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen.
2. Die Gewährleistung beginnt mit dem
Lieferdatum.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach erhalt des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers,
dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist der Verkäufer
berechtigt, nachzubessern.
5. Schlägt die Nachbesserung nach
angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen den
Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten
abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das
Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7
Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus vereinbartem Kontokorrent) die
dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder künftig zusetzen, werden dem
Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner
Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des
Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum des
Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
(Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig
(Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer verwahrt das
(Mit-)Eigentum des
Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer
(Mit-)Eigentum zusteht,
wird im folgenden Text als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstiges Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte
Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen,
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der
Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Ihn abgetretenen
Forderungen auf Namen und Rechnung des Käufers einzuziehen. Diese
Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und
den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers
– insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht
das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8
Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die
Rechnungen des Verkäufers unverzüglich nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Abweichende
Vereinbarungen, insbesondere Skontoabreden bedürfen der Schriftform. Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers,
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, es wird den Käufer
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Annahme von
Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Schecks oder
Wechsel eingelöst und dem Konto des Verkäufers unwiderruflich gutgeschrieben
werden.
3. Gerät der Käufer in Verzug, ist der
Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Schwerpunktzinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen
sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung
nachweist.
4. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder
wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in
diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu
verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur
Einbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9
Haftungsbeschränkung
1.
Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus
verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
den Verkäufer als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln
vorliegt.
§ 10
Anwendbares Recht , Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens ist, ist 74354 Besigheim ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Leder-Wolf GmbH
Lederwarenfabrik
Buchnerstr. 13
D-71642 Ludwigsburg